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Google Street View in Hamm?

Sonntag, 19. Oktober 2008

Noch habe ich mich nicht erkundigt, ob Google auch schon in Hamm durch die Straßen fährt. Der Dienst ist ja recht kontrovers diskutiert, aber dennoch eine wie ich finde recht reizvolle Ansicht, die eigentlich nur das zeigt, was Fußgänger auch sehen - und das im Winter auch ohne, dass man frieren muss.

Bis die Autos mit den Kameras durch Hamm rollen, will ich nicht warten. Selbst ist der Mann, denn Hamm hat schließlich keine unendlich große Anzahl an Gebäuden und so habe ich mich pünktlich zur Messe “Wir sind Hamm” rund um die Zentralhallen mit einer Kamera auf den Weg gemacht, die Häuser selbst zu fotografieren. Knapp 1.000 Straßenkilometer in Hamm sorgen ja so auch für die entsprechende körperliche Ertüchtigung.

Angekündigt hatte ich das Vorhaben bereits vor einigen Wochen einmal, aber nun ist der Startschuss gefallen. Aufgrund der kontroversen Diskussion von Google Street View hatte ich schon vermutet, dass es möglicherweise auch komplikationen geben könnte.

Das gleich mehrere Anwohner wegen meiner Fotoaktion schon während der ersten 100 Aufnahmen die Polizei anrufen hätte ich allerdings nicht erwartet. Genauso wenig, dass die dann auch direkt mit mehreren Streifenwagen anrückt und mich mitnimmt.

Mitgenommen haben sie mich allerdings nur wegen einer Fahrlässigkeit, denn wegen meines unhandlichen Ausweismäppchens hatte ich meine Papiere im Auto liegen und wurde nach ordentlicher Sicherheitsuntersuchung dorthin begleitet.

Zur eigentlichen Angelegenheit ist eigentlich nichts. Natürlich starte ich kein solches Projekt ohne vorher mal im Urheberrecht und anderen Gesetzen zu stöbern und hier steht eindeutig:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Klingt doch recht eindeutig, oder?

Für den nächsten Rundgang werde ich diesen Schnipsel mal zusammen mit meinen Personalien und einer kurzen Projektbeschreibung ausdrucken. Zur Sicherheit werde ich das dann auch bei der Leitstelle der Polizei vorher hinterlegen.

In den Knast gekommen bin ich übrigens nicht ;-)

Ein Beispiel für die entstandenen Fotos ist hier zu sehen:

Ich sehe also exakt das, was jeder andere auch sehen kann. Außerdem wären potentielle Diebe wohl nicht so dumm mit neon-orangener Jacke und Kamera zu Fuß durch die Straße zu gehen. Die würden so etwas sicher aus einem Auto raus machen und wären so unauffälliger, unehrlicher und gefährlicher.

Ich habe ja nur Gutes vor - wie Google! Allerdings achte ich darauf keine Menschen und Nummernschilder zu zeigen. Da ich es von Hand und sehr langsam mache geht da auch nichts durch die Lappen wie bei Googles bekanntgewordenen Fällen.

Update: Ich habe die ersten Gerichtsurteile zugemailt bekommen

VG Karlsruhe: Gebäudedatenbank

Beschluss vom 01.12.1999, Az. 2 K 2911/99 [JurPC Web-Dok. 80/2001 - Leitsatz (der Redaktion)]

Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.

Landgerichts Waldshut-Tiengen - Fotografieren eines Hauses

Urteil vom 28.10.1999 (1 O 200/99 [= JurPC Web-Dok. 5/2000])

1. Beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (im Anschluss an BGH Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, NJW 1989, 2251, 2252).

2. Die fotografische Erfassung der Außenansicht eines Gebäudes vom öffentlichen Straßenraum aus sowie die Veröffentlichung einer solchen Abbildung im Rahmen einer Gebäude-Bilddatenbank sind keine nach §§ 823 Abs. 1, 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrfähige Eingriffe in das Eigentumsrecht.

Danke! Es geht also ab morgen weiter …

Nirgendwo ist das Blech sicher

Mittwoch, 13. August 2008

Da hat Nadine unser Auto auf den Parkplatz vor McDonald’s ind er Innenstadt geparkt, als es plötzlich geknallt hat. Ich bekam einen Anruf und sag das Elend nur noch. Die Beule war da, die Fahrerin des Autos, das die Kurve nicht ganz bekommen hat war weg (das Auto stand da noch rum). Jetzt bin ich ja mal gespannt, wie man so etwas versicherungetechnisch abwickelt und wie die Polizei ermittelt.

Die gegnerische Front sieht nach mehr als einem Unfall aus …

… und die Polizei hat dankenswerterweise die Messlatte gehalten: